Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma Warex AG mit Sitz in Wangen ZH erbringt für ihre Kunden Dienstleistungen im Bereich der betrieblichen und organisatorischen Beratung und Unterstützung bei Handel, Vermittlung und Einführung von EDV, insbesondere in Bezug auf Sun-Systeme und IT-Projekte (nachfolgend Dienstleistungen). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die Bedingungen für die Dienstleistungen, welche Warex AG Ihren Kunden erbringt. Sämtliche von Warex AG erbrachten Dienstleistungen unterliegen vollumänglich diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind. Für den Kunden erlangen sie Verbindlichkeit, wenn sie im Angebot, in einem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als wegbedungen, sofern sie von Warex AG nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

Geltung

Warex AG erbringt ihre Dienstleistungen ausschliesslich auf der Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Das Dienstleistungsangebot steht prinzipiell nur Kunden in der Schweiz zu. Wird das Angebot von Kunden im Ausland in Anspruch genommen, so geschieht dies im vollen Umfang auf eigene Gefahr. Diesbezüglich wird jede Haftung ausgeschlossen. Im gegenseitigen Einverständnis erkennen beide Vertragspartner, dass eine kontinuierliche Dienstleistung angestrebt wird. Werden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses später weitere Dienstleistungen vom Kunden verlangt so ist dieser Vertrag ebenfalls anwendbar.

Vergütung

Die Gebühren richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste sofern sie in Vertrag oder Auftragsbestätigung nicht andersweitig für gültig erklärt worden sind; diese kann jederzeit bei Warex AG eingefordert werden. Sie werden - sofern nicht schriftlich anders vereinbart - monatlich erhoben und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Warex AG nicht anerkannten Gegenforderungen des Kunden zu verrechnen oder zurückzuhalten. Auf verspäteten Zahlungen gilt ein Zins, der 1% über dem Zinssatz der schweizerischen Grossbanken für ungedeckte kommerzielle Kredite zum Zeitpunkt des Verzugs liegt.

Warex AG behält sich vor, Gebührenänderungen auf digitalem Wege (z.B. per E-Mail) mitzuteilen. Diese gelten als akzeptiert, wenn sie nicht innert 20 Tagen schriftlich beanstandet werden. Bei einer Beanstandung sind beide Parteien angehalten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nicht im jeweiligen Vertrag enthaltene Dienstleistungen, welche vom Kunden zusätzlich verlangt werden, sind separat in Rechnung zu stellen.

Warex AG behält sich weiter das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Kunden sämtliche Dienstleistungen vorübergehend auszusetzen. Weder durch die Leistung von Verzugszinsen noch durch die Einstellung der Dienstleistungen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung aufgehoben. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Warex AG steht demgegenüber kein Retentionsrecht an Geräten, Unterlagen oder Systemen des Kunden zu, es sei denn sie seien von Warex AG noch nicht geliefert worden.

Dokumente & technische Unterlagen

Dokumente, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

Eigentums- & Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht an einer allällig erstellten Software und den Leistungen von Warex AG bei Warex AG oder Dritten verbleiben. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu ändern, zu kopieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), in die Bestandteile zu zerlegen, zu leasen, zu verkaufen, zu verpänden, oder sonst wie den Quellcode herzuleiten oder die Software als Grundlage für die Erstellung anderer Softwareprogramme, abgeleiteter Werke oder sonst auf eine Weise zu verwenden, welche die Rechte der Warex AG oder Dritter verletzen könnten. Der Kunde kann jedoch zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Software eine Kopie erstellen. Auf den Sicherungskopien sind alle Vermerke und Kennzeichen, einschliesslich Urheber-, Warenzeichen- und Lizenzrechte des Originals anzubringen.

Warex AG steht das uneingeschränkte Recht zu, in Erfüllung dieses Vertrags erworbenes Know-how unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht für andere Kunden zu verwenden.

Beizug von Drittfirmen

Im Rahmen ihrer Beratertätigkeit ist Warex AG berechtigt, nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden, andere Drittfirmen bei zu ziehen. Warex AG haftet dabei für die sorgältige Auswahl und Instruktion dieser Drittfirmen. GEWÄHRLEISTUNG & HAFTUNG

Die Produkte, welche Warex AG anbietet und verkauft verfügen über eigene Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen. Warex AG übernimmt keine Gewährleistungen und gibt keine eigene Garantie. Warex AG gibt insbesondere keine Zusicherung oder Gewährleistung, weder direkt noch indirekt, durch oder in Bezug auf irgend einen Inhalt von Informationen, Dokumenten oder Software und übernimmt in keinem Fall die Gewährleistung für die Gebrauchstauglichkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zugesichert.

Warex AG schliesst jede Haftung für sich oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig, aus. Vorbehalten bleibt die Haftung von Warex AG für vom Kunden nachgewiesenes, absichtlich rechtswidriges oder grobfahrlässiges Verhalten von Warex AG. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen wird auch für absichtlich rechtswidriges oder grobfahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. Warex AG oder deren Erfüllungsgehilfen übernehmen in keinem Fall die Haftung für Folge-, Zufalls- oder indirekte Schäden (einschliesslich aber nicht begrenzt auf Schäden aufgrund von entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung und Verlust von Geschäftsinformationen), die aus Nutzung oder fehlenden Nutzungsmöglichkeiten der Informationen, Dokumente oder Software entstehen.

Geheimhaltung, Datenschutz

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die von oder an Warex AG unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Die Projektlösung hingegen enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Betriebsgeheimnisse der Warex AG oder Dritter darstellen. Der Kunde stellt durch geeignete Vorkehren sicher, dass das diese nicht weitergegeben wird. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass Warex AG seine Benutzerdaten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, verarbeitet. Im Besonderen ist die Übertragung von Benutzerkennung und Passwort über das Internet nach dem aktuellen Stand der Technik nicht absolut sicher. Der Kunde nimmt davon Kenntnis und gibt hierfür sein ausdrückliches Einverständnis.
Warex AG verpflichtet ihre Mitarbeiter sowie beigezogene Drittfirmen, alle weder offenkundigen noch allgemein bekannten Tatsachen aus dem Bereich des Kunden, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen.

Abnahmetests

Die Produkte, Programme und Funktionen werden vom Kunden in Zusammenarbeit mit Warex AG sofort getestet und überprüft. Nach den Abnahmetests ist Warex AG nicht mehr haftbar, falls später Mängel auftauchen, es sei denn, es liege ein grobes Verschulden Seitens Warex AG vor. Die Mängelrügefrist endigt in jedem Falle nach 20 Tagen seit Erhalt der Produkte oder Programme bzw. der Programmteile.

Verkaufsbestimmungen

Nutzen und Gefahr liegen beim Kunden, es sei denn, Warex AG hat mit dem Käufer schriftlich eine anders lautende Regelung vereinbart. Versand- und Bearbeitungskosten des Produktes bis zum Bestimmungsort sind vom Kunden zu übernehmen.
Warex AG bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises Eigentümerin ihrer Lieferungen. Der Kunde trifft alle Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch von Warex AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, allällige behördliche Formalitäten erledigt sind, die bei Bestellung zu erbringenden Vorauszahlungen und allällige Sicherheiten geleistet sind sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Konventionalstrafen für verspätete Lieferungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung, ausser der Besteller kann nachweisen, dass die Verspätung auf absichtlich rechtswidriges oder grobfahrlässiges Verhalten von Warex AG zurückzuführen ist.

Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu prüfen und Warex AG allällige Mängel unverzüglich schriftlich mit konkreten Angaben bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten Lieferung und Leistung als genehmigt. Warex AG hat die ihr mitgeteilten Mängel innert angemessener Frist zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu hinreichend Gelegenheit zu geben. Wünscht der Besteller im Anschluss an die Mängelbehebung die Durchführung einer Abnahmeprüfung, so bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Wirksamkeit der Bedingungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmungen, die die Parteien zu Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Schlussbestimmung

Erklärungen, welche die Parteien nach diesem Vertrag abgeben können und müssen, erfolgen schriftlich oder per E-Mail, sofern nichts anderes vereinbart ist. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Per E-Mail abgegebene Mitteilungen haben die Beweiskraft eines postalisch versandten uneingeschriebenen Briefes.

Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Zürich. Diese Vereinbarung unterliegt dem Schweizer Recht. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Zürich.

 

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